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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Evident

Evident Scientific, Inc., Evident Canada, Inc., und Evident Scientific, S. de R.L. de C.V. (zusammen als „Evident“ bezeichnet)
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON PRODUKTEN UND SERVICELEISTUNGEN IN NORDAMERIKA, MITTELAMERIKA UND SÜDAMERIKA

HINWEIS: Der Verkauf von Produkten und/oder Serviceleistungen ist ausdrücklich an die Zustimmung des Kunden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebunden. Allen zusätzlichen oder abweichenden, vom Kunden vorgeschlagenen Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen; sie sind für Evident nicht bindend, es sei denn, Evident hat ihnen schriftlich und per Unterschrift zugestimmt und die Änderung dieser Geschäftsbedingungen erfolgte nicht durch ein vorgedrucktes Formular, selbst wenn es vom Evident Vertreter unterzeichnet ist. Mündliche oder schriftliche Zusicherungen, Gewährleistungen, Handelsgepflogenheiten oder Handelsbräuche, die nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag enthalten sind, sind für keine der Parteien bindend. Jeder vom Kunden an Evident übermittelter Auftrag zur Lieferung von Produkten oder zur Erbringung von Serviceleistungen sowie die Lieferung von Produkten oder die Erbringung von Serviceleistungen durch Evident, die im Rahmen eines solchen Auftrags angefordert werden, stellt eine Zustimmung des Kunden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.

1. Definitionen

Sofern von Evident nicht anders vereinbart, werden die folgenden Begriffe wie folgt definiert:

1.1 „Kunde“ bezeichnet die juristische Person, an die Evident Produkte liefert oder für die Evident Serviceleistungen im Rahmen des Vertrags erbringt.

1.2 „Vertrag“ bezeichnet die Dokumente, die die Vereinbarung zwischen dem Kunden und Evident über den Verkauf von Produkten und/oder die Erbringung von Serviceleistungen umfassen, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des endgültigen Angebots, des vereinbarten Arbeitsumfangs, der Auftragsbestätigung von Evident und der Rechnung von Evident.

1.3 „Dokumentation“ bezeichnet die jeweils aktuellen und allgemein verfügbaren schriftlichen Benutzerhandbücher und Online-Hilfen und Leitfäden, die von Evident für Produkte bereitgestellt oder elektronisch verfügbar gemacht werden.

1.4 „Geräte“ bezeichnet die von Evident an den Kunden gelieferte Hardware.

1.5 „Open Source Software“ bezeichnet Softwarekomponenten, die unter einer von der Open Source Initiative genehmigten Lizenz oder einer ähnlichen Open Source oder Freeware Lizenz bereitgestellt werden und die in den Produkten oder der Software enthalten, integriert, verwendet, bereitgestellt oder mit diesen vertrieben werden.

1.6 „Produkte“ bezeichnet alle Geräte, Teile, Materialien, Dokumentation, Lieferungen, physischen Medien, die Software enthalten, und andere Waren, zu deren Lieferung an den Kunden sich Evident im Rahmen des Vertrags verpflichtet hat.

1.7 „Evident“ bezeichnet die juristische Person und/oder ihre Tochtergesellschaft, die im Rahmen des Vertrags Produkte bereitstellt oder Serviceleistungen erbringt.

1.8 „Serviceleistungen“ bezeichnet alle Serviceleistungen, die Evident gemäß dem Vertrag für den Kunden zu erbringen vereinbart hat, einschließlich (i) Serviceleistungen für den Support und die Wartung von Produkten der Marke „Evident“ oder der Marke „Olympus“ („Support-Serviceleistungen“); und (ii) Beratungs-, Installations-, Implementierungs- oder andere Serviceleistungen im Zusammenhang mit einem Evident Produkt, die keine Support-Serviceleistungen sind („Professionelle Serviceleistungen”).

1.9 „Standort“ bezeichnet die Versandadresse oder einen anderen Ort, der im Vertrag oder in einem anderen von Evident erstellten Dokument angegeben ist, mit der/dem der Ort bezeichnet wird, an den die Produkte geliefert oder an dem die Serviceleistungen erbracht werden, oder ein späterer, von Evident genehmigter Ort.

1.10 „Software“ bezeichnet jeden Programmiercode, der dem Kunden von Evident als Standardprodukt bereitgestellt wird, einschließlich Mikrocode, Firmware und Betriebssystemsoftware, der als in den Produkten enthalten und anstatt als zusammen mit den Produkten bereitgestellt gekennzeichnet ist.

1.11 „Software-Release“ bezeichnet jede Folgeversion der Software, die von Evident nach der ersten Softwareversion bereitgestellt wird, bezeichnet jedoch kein neues Softwareelement.

1.12 Unter „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ sind die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Produkten und Serviceleistungen zu verstehen.

2. Zahlung

Vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Vereinbarungen von Evident und eines genehmigten Kredits gelten die folgenden Zahlungsbedingungen:

2.1 Der Kunde muss Evident den Rechnungsbetrag in US-amerikanischen Dollar ohne Anspruch auf Einrede, Gegenforderung oder Verrechnung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Rechnung zahlen.

2.2 Sollte Evident Zahlungen vom Kunden im Rahmen eines Akkreditivs verlangen, muss der Kunde ein unwiderrufliches, von einer US-Bank bestätigtes und für Evident akzeptables Akkreditiv eröffnen. Der Kunde trägt alle Bankgebühren.

2.3 Wenn die finanzielle Lage des Kunden zu irgendeinem Zeitpunkt die Fortsetzung der Leistung von Evident nicht rechtfertigt, kann Evident eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung verlangen oder den Vertrag kündigen.

2.4 Evident behält sich das Recht vor, dem Kunden gewährte Kreditbedingungen zu widerrufen, falls (i) der Kunde für zuvor oder später gelieferte Produkte oder erbrachte Serviceleistungen nicht bei Fälligkeit zahlt; oder (ii) nach alleinigem Ermessen von Evident eine wesentliche nachteilige Änderung der finanziellen Situation des Kunden eingetreten ist. Nach einer solchen Feststellung ist Evident berechtigt, nach eigenem Ermessen vor dem Versand oder der Lieferung anderer Produkte oder Erbringung anderer Serviceleistungen eine Zahlung oder andere Zusicherungen zu verlangen.

3. Steuern und Gebühren

Die Preise verstehen sich ausschließlich jeglicher Steuern, Mehrwertsteuern, Zölle, Gebühren oder anderer Abgaben jeglicher Art (mit Ausnahme der Steuern auf die Nettoerträge von Evident), die von einer Regierungsbehörde (auf Bundes-, Landes- oder Regionalebene) bei Produktion, Herstellung, Verkauf, Versand, der Einfuhr oder Verwendung von Produkten und der Erbringung von Serviceleistungen erhoben werden; die Haftung dafür obliegt dem Kunden.

4. Zahlungsversäumnis Sicherungsrecht

Wird eine Zahlung bei Fälligkeit nicht geleistet, wird der gesamte Betrag der unbezahlten Schuld nach dem Ermessen von Evident sofort fällig und zahlbar. Zusätzlich zu allen anderen Rechten von Evident kann Evident bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung seitens des Kunden, (i) eine Servicegebühr in Höhe von eineinhalb Prozent (1,5 %) pro Monat auf den unbezahlten Restbetrag erheben; und/oder (ii) das Produkt vom Standort oder der Anlage des Kunden entfernen und dieses Produkt bis zur vollständigen Zahlung zurückhalten oder das Produkt bei einer öffentlichen Auktion oder einem Privatverkauf verkaufen, wobei es sich versteht, dass Evident berechtigt ist, diese bei einem von Evident initiierten öffentlichen Verkauf zu erwerben, wobei die erhaltenen Gelder auf die vom Kunden geschuldeten Beträge angerechnet werden. Wenn der unbezahlte Restbetrag zuzüglich Zinsen und/oder Servicegebühren nicht aus dem Nettoerlös eines solchen Verkaufs (nach Abzug von angemessenen Kosten für Transport, Lagerung, Steuern, Anwalt und anderen gewöhnlichen oder notwendigen Kosten im Zusammenhang damit) beglichen wird, dann hat der Kunde auf Verlangen ein solches Defizit als pauschalierten Schadensersatz für Vertragsbruch zu zahlen, zusammen mit allen Vertreter-, Anwaltsgebühren und Gerichtskosten, die Evident bei der Einziehung von Zahlungsversäumnissen entstanden sind.

5. Lieferung; Titelübertragung; Verlustrisiko; Lagerung

5.1(i) Bei Lieferungen innerhalb des Ursprungs- oder Herstellungslandes und bei U.S.-Exporten muss Evident die Produkte ab dem Evident Werk an die Einrichtung, den Herstellungs- oder Lagerort des Kunden (Incoterms 2020) liefern. (ii) Bei allen anderen Exporten liefert Evident Produkte an den Kunden FCA (Incoterms 2020) ab dem Evident Werk. (iii) Der Kunde hat alle Lieferkosten und Gebühren zu tragen. Sofern der Kunde einen Vertreter für den Export aus den USA benennt, muss er Evident den Namen und die Kontaktinformationen des Vertreters mitteilen, bevor die Lieferung aus den USA exportiert wird. Mit Ausnahme der Verpflichtungen, die mit den oben ausdrücklich genannten Incoterms 2020 übereinstimmen, haftet Evident nicht für Ansprüche, die der Kunde für eine solche Lieferung geltend macht. Teillieferungen sind zulässig. Evident kann einige oder alle Produkte vor dem Liefertermin liefern.

5.2 Das Eigentumsrecht an Produkten, die aus den USA geliefert werden, geht unmittelbar auf den Kunden über, sobald die Produkte im Evident Werk versandbereit sind. Das Eigentumsrecht an Produkten, die aus dem Land, in dem die Produkte installiert werden sollen, oder aus einem vom Evident genutzten nicht US-amerikanischen Lager versandt werden, geht auf den Kunden über, sobald die Produkte für den Versand aus dem Werk des Herstellers oder dem Lager von Evident zur Verfügung gestellt werden. Das Eigentumsrecht an Produkten, die direkt von einem Hersteller mit Sitz in der Europäischen Union („EU“) verschickt werden, geht wie folgt auf den Kunden über, je nachdem, was früher eintritt: (i) unmittelbar, nachdem die Produkte zur Ausfuhr freigegeben wurden, oder (ii) unmittelbar, nachdem jeder Artikel das Territorium, das Seegebiet bzw. den Luftraum des EU-Landes, aus dem die Produkte verschickt werden, verlassen hat. Das Eigentum an Produkten, die aus einem anderen Land geliefert werden sollen, geht unmittelbar nach der Freigabe der Produkte zur Ausfuhr am Ausfuhrhafen auf den Kunden über. Evident trägt weiter das Verlustrisiko für alle Produkte bis zum späteren Eigentumsübergang gemäß Abschnitt 5.2 oder der Lieferung gemäß Abschnitt 5.1. Software kann durch (i) Lieferung eines physischen Speichermediums oder (ii) elektronisches Herunterladen (wenn dies von Evident angeboten wird) bereitgestellt werden. Ungeachtet des Obengenannten wird für jede von Evident im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestellte Software nur die Lizenz für die Software wie hier dargelegt übertragen. Alle Ansprüche wegen Bruchschaden und Beschädigung sind direkt an den Lieferdienst zu stellen; Evident wird jedoch bei der Sicherstellung einer zufriedenstellenden Zahlung oder Anpassung solcher Ansprüche behilflich sein, doch Evident haftet nicht für Verzögerungen bei der Lieferung von Produkten oder der Erbringung von Serviceleistungen aufgrund von Ursachen, die außerhalb der angemessenen Kontrolle von Evident liegen.

5.3 Wenn Produkte aus Gründen, die Evident nicht zu vertreten hat, nicht an den Kunden versandt werden können, kann Evident den Kunden benachrichtigen und die Produkte dann an ein Lager, auch an ein Lager am Herstellungsort, versenden. Wenn Evident Produkte gemäß Abschnitt 5.3 einlagert, gelten die folgenden Bedingungen: (i) Das Eigentum und alle Risiken von Verlust oder Beschädigung gehen sofort auf den Kunden über, sofern sie nicht bereits übergegangen sind; (ii) alle anderweitig bei Lieferung oder Versand an Evident zu zahlenden Beträge sind bei Vorlage der Evident Rechnungen zu zahlen; (iii) alle Kosten und Gebühren, die für Evident entstehen, z. B. für die Vorbereitung und Einlagerung, Transport, Inspektion, Konservierung, Versicherung, Lagerung, Entfernung und alle Steuern sind vom Kunden nach Vorlage der Evident Rechnungen zu zahlen; und (iv) wenn die Bedingungen es erlauben und alle nach dieser Vereinbarung fälligen Beträge gezahlt sind, hat Evident die Lieferung der Produkte an den ursprünglich vereinbarten Lieferort wieder aufzunehmen.

5.4 Der Kunde ist allein dafür verantwortlich sicherzustellen, dass (a) der Installationsort den Anforderungen der Betriebsumgebung und der Nennleistungsspezifikationen von Evident entspricht, (b) alle Oberflächen, über die die Geräte zwischen dem Transportunternehmen und dem endgültigen Installationsort transportiert werden, den Anforderungen der Gewichtsspezifikationen für die Geräte entsprechen, und (c) Evident über die Kontaktinformationen für einen zuständigen Ansprechpartner am Installationsort verfügt.

6. Prüfung, Annahme und Rücksendungen

6.1 Alle Lieferungen wurden vor dem Versand durch Fachpersonal von Evident sorgfältig überprüft und sollten bei Erhalt gründlich überprüft werden. Das Versäumnis, eine Lieferung bei Erhalt abzulehnen, stellt die Annahme dieser Lieferung dar und gilt als Verzicht auf jedes andere Rückgaberecht oder Widerrufsrecht. Alle Ansprüche, die sich aus zu viel, zu wenig, defekten oder beschädigten Produkten ergeben, müssen innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt (oder dreißig (30) Tagen für Mikroskope) geltend gemacht werden und sollten sich auf die ursprüngliche Bestellung beziehen. Evident kann nach eigenem Ermessen die Zahlung eine Rücknahmegebühr als Bedingung für die Genehmigung einer Rücksendung erheben. Ungeachtet einer solchen Annahme behält der Kunde alle Rechte und Rechtsmittel, die im Abschnitt „Gewährleistung“ dargelegt sind.

6.2 FÜR PRODUKTE, DIE OHNE VORHERIGE SCHRIFTLICHE GENEHMIGUNG ZURÜCKGESCHICKT WERDEN, KANN KEINE GUTSCHRIFT GEWÄHRT WERDEN. Alle Originalbehältnisse und Verpackungsmaterialien müssen mit einer Rücksendung verschickt werden, um eine ordnungsgemäße Gutschrift zu gewährleisten. Gutschrift und/oder Ersatz erfolgt auf das Konto des Kunden. Es erfolgt keine Barauszahlung.

7. Entschuldbare Verzögerungen

7.1 Evident ist weder haftbar noch verletzt oder versäumt es seine Verpflichtungen aus dem Vertrag, soweit die Erfüllung solcher Verpflichtungen direkt oder indirekt verzögert oder verhindert wird, und zwar aufgrund von Ursachen, die außerhalb seiner angemessenen Kontrolle liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, Terrorismus, Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Epidemien, Materialmangel, Aufstände, Handlungen (oder Versäumnisse) des Kunden oder seiner Lieferanten oder Vertreter, Handlungen (oder Versäumnisse) von Regierungsbehörden, Streiks, Arbeitskonflikte, Transportstörungen oder Nichterfüllung durch Evident. Das Liefer- oder Erfüllungsdatum wird um einen Zeitraum verlängert, der der durch die Verzögerung verlorenen Zeit entspricht, zuzüglich der Zeit, die in angemessener Weise erforderlich ist, um die Auswirkungen dieser entschuldbaren Verzögerung zu beseitigen. Wenn Lieferungen von Evident durch Handlungen (oder Versäumnisse) des Kunden oder durch die erforderlichen Arbeiten anderer Auftragnehmer oder Lieferanten des Kunden verzögert werden, hat Evident Anspruch auf eine angemessene Preis- und/oder Leistungsanpassung.

8. Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften und Standards

8.1 Der Vertragspreis wird in angemessener Weise angepasst, um zusätzliche Kosten zu berücksichtigen, die für Evident aufgrund einer Änderung von Branchenspezifikationen, Kodizes oder Standards oder aufgrund von Änderungen nicht anwendbarer Gesetze und Vorschriften entstehen.

8.2 Der Kunde ist verpflichtet, alle geltenden US-Gesetze und -Vorschriften bezüglich des Exports der Produkte einzuhalten, insbesondere die Export Administration Regulations (gemäß 15 CFR Parts 730-774) („EAR“), die Foreign Trade Regulations (gemäß 15 CFR Part 30 („FTR“), die Vorschriften des Office of Foreign Assets Control (gemäß 31 CFR Parts 500-598) sowie Embargos und Sanktionen („Trade Compliance Laws“). Der Kunde gewährleistet, dass er keinen Beschränkungen hinsichtlich der Durchführung oder des Erhalts von US-Exporten unterliegt, und erkennt an, dass Evident Lizenzen für den Export, den Reexport oder den Transfer des Produkts bereitstellt, sofern von Evident nicht anders angegeben, und dass er Evident alle Informationen, Materialien oder Unterstützung zur Verfügung stellen wird, die zur Bereitstellung solcher Lizenzen erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage von Evident, Evident die Unterstützung zu leisten, die Evident bezüglich der Einhaltung aller Exportgesetze und -bestimmungen angemessen verlangen kann, die für den Export, Reexport oder Transfer der Produkte und der Dokumentation eines Produkts für Evident gelten. Der Kunde versteht, dass diese Artikel möglicherweise von der US- Regierung kontrolliert werden und nur für den Export in das Endbestimmungsland zur Verwendung durch den hier angegebenen Endempfänger oder Endnutzer zugelassen sind. Der Kunde stimmt ferner zu, dass die Artikel nicht in ein anderes Land oder an eine andere Person als den autorisierten Endempfänger oder Endnutzer weiterverkauft, übertragen oder anderweitig veräußert werden dürfen, und zwar weder in ihrer ursprünglichen Form noch nach Einbau in andere Artikel, ohne dass zuvor eine Genehmigung der US-Regierung eingeholt wurde oder dies anderweitig durch US-Gesetze und -Vorschriften gestattet ist.

8.3 Ungeachtet aller anderen Bestimmungen in dieser Vereinbarung muss der Kunde rechtzeitig alle erforderlichen Genehmigungen einholen, z. B. eine Import-, Devisen- oder Arbeitsgenehmigung oder eine sonstige amtliche Genehmigung, auch wenn Evident eine solche beantragen kann.

9. Gewährleistung

9.1 Vorbehaltlich der hier vorgesehenen Einschränkungen, einschließlich des nachstehenden Abschnitts 9.10, garantiert Evident dem Kunden, dass (a) Geräte und Geräte-Upgrades, die in Geräten installiert sind, wenn sie von Evident gekauft und entsprechend normaler Nutzung und mit regelmäßiger empfohlener Wartung betrieben werden; und die physischen Medien, falls vorhanden, auf denen Software von Evident bereitgestellt wird, frei von Material-, Verarbeitungs- und Rechtsmängeln sind und im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der für die Geräte oder die physischen Medien für die Software bereitgestellten Dokumentation während der hier angegebenen Gewährleistungsdauer funktionieren; und (b) der Arbeitsanteil der Support-Serviceleistungen in einer fachmännischen Weise in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Industriestandards erbracht wird. Sofern von Evident nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt, gilt für Artikel, die von anderen Unternehmen als Evident hergestellt wurden, nur die von den Herstellern dieser Artikel gewährte Gewährleistung, und Evident übernimmt keine Gewährleistung im Namen der Hersteller dieser Artikel. Sofern nicht anders angegeben, beginnen alle Gewährleistungen mit dem Zeitpunkt der Lieferung der Geräte oder, bei Serviceleistungen, mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Serviceleistungen.

9.2 Sofern im Vertrag nicht anders angegeben, ist die Gewährleistungsdauer von Evident für Geräte wie unten angegeben. Die Gerätegewährleistung beginnt mit der Lieferung. Für Geräte-Upgrades gilt die gleiche Gewährleistung wie für die Geräte, in denen die Upgrades installiert sind. Die Gewährleistungsdauer für Geräte-Upgrades beginnt mit Lieferung des Upgrades und erstreckt sich bis zum Ende der Gewährleistungsdauer für die Geräte, in denen die Upgrades installiert sind. Mikroskopie-Upgrades haben unabhängig von der Gerätegewährleistung eine Gewährleistung von einem (1) Jahr. Die Gewährleistung für physische Medien für die von Evident bereitgestellte Software beträgt ggf. neunzig (90) Tage und beginnt mit der Lieferung.

9.3 Produkte: Für alle Produkte und dazugehöriges Zubehör, mit Ausnahme der in Tabelle A (unten) aufgeführten oder anderweitig in der Dokumentation von Evident oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten, beträgt die Dauer der Gewährleistung ein (1) Jahr.

9.4 Serviceleistungen: Sofern in der Dokumentation von Evident nicht anders angegeben, beginnt die Gewährleistungsdauer für alle Support-Serviceleistungen mit Abschluss der Support-Serviceleistungen vor Ort oder dem Versand vom Reparaturzentrum und beträgt neunzig (90) Tage, ausgenommen für die in Tabelle A (unten) aufgeführten.

9.5 Aufgearbeitetes Produkt/Vorführgeräte: Sofern in der Dokumentation von Evident nicht anders angegeben, beträgt die Gewährleistungsdauer für alle aufgearbeiteten Produkte oder Demogeräte neunzig (90) Tage.

9.6 Ersatzteile: Sofern in der Dokumentation von Evident nicht anders angegeben, beträgt die Gewährleistungsdauer für alle Ersatzteile neunzig (90) Tage, mit Ausnahme der in Tabelle A (unten) aufgeführten.

Tabelle A: Gewährleistungsdauer für Produkte/Serviceleistungen

PRODUKT

Gewährleistungsdauer Datum des Inkrafttretens
(Für vor dem Datum des Inkrafttretens gelieferte Geräte oder erbrachte Serviceleistungen kann eine andere Gewährleistungsdauer oder Garantieleistung gelten)
Prüfköpfe, Sensoren und Zubehör für Prüfköpfe und Sensoren
(ausgenommen sind Phased-Array-Sensoren, für die eine Garantie von einem (1) Jahr gilt)
Neunzig (90) Tage 1. Juli 2014
COBRA, ChainSCANNER, HST-Lite, MapSCANNER, MapROVER und SteerROVER Scanner und Zubehör Drei (3) Jahre März 2020
Dickenmessgeräte
(ausgenommen ist das 72DL PLUS, für das eine Garantie von einem (1) Jahr gilt)
Zwei (2) Jahre 1. Juli 2014
IPLEX GT und IPLEX GX Videoskope Zwei (2) Jahre 1. Juli 2014
IPLEX FX und IPLEX NX Videoskope und entsprechendes Zubehör Drei (3) Jahre 28. August 2017
Vanta (L-, C- und M-Serie), Vanta Element und Vanta Element-S RFA-Handanalysatoren Drei (3) Jahre 28. August 2017
Vanta (L-, C- und M-Serie), Vanta Element und Vanta Element-S Röntgenröhre Fünf (5) Jahre 1. Juli 2014
BX, CKX, CX, GX, IX, MVX, MX, SZ und SZX Standard-Mikroskop
Gilt nur für Kunden in den USA und Kanada.
Fünf (5) Jahre: Optische und mechanische Defekte
Ein (1) Jahr: Defekte elektrischer, elektronischer und Verschleißteile.
Die Gewährleistung für Vorführ- und aufgearbeitete Produkte ist begrenzt auf (a) ein (1) Jahr bei optischen oder mechanischen Defekten und (b) neunzig (90) Tage bei elektrischen, elektromechanischen, elektronischen Defekten oder Verschleißteilen.
Diese von Evident verkauften Demonstrations- und aufgearbeiteten Produkte von anderen Drittanbietern als Olympus oder Evident, die auf der Evident Rechnung für den Verkauf des Demogeräts oder des aufgearbeiteten Produkts als Einzelposten aufgeführt sind, versieht Evident mit einer Gewährleistung von dreißig (30) Tagen, sofern keine Garantie des betreffenden Drittanbieters besteht.
12. Oktober 2017
BX, CKX, CX, GX, IX, MVX, MX, SZ und SZX Standard-Mikroskop
Gilt nur für Kunden in Mexiko, Mittelamerika und Südamerika.
Ein (1) Jahr: Optische und mechanische Defekte
Ein (1) Jahr: Defekte elektrischer, elektronischer und Verschleißteile.
20. Dezember 2020
DSX und STM Mikroskop
Gilt nur für Kunden in den USA und Kanada.
Fünf (5) Jahre: Optische Mängel
Ein (1) Jahr: Defekte mechanischer, elektrischer, elektromechanischer, elektronischer und Verschleißteile.
Die Gewährleistung für Vorführ- und aufgearbeitete Produkte ist begrenzt auf (a) ein (1) Jahr für optische Mängel und (b) neunzig (90) Tage für mechanische, elektrische, elektromechanische und elektronische Defekte oder Verschleißteile.
Diese von Evident verkauften Demonstrations- und aufgearbeiteten Produkte von anderen Drittanbietern als Olympus oder Evident, die auf der Evident Rechnung für den Verkauf des Demogeräts oder des aufgearbeiteten Produkts als Einzelposten aufgeführt sind, versieht Evident mit einer Gewährleistung von dreißig (30) Tagen, sofern keine Garantie des betreffenden Drittanbieters besteht.
10. November 2019
DSX und STM Mikroskop
Gilt nur für Kunden in Mexiko, Mittelamerika und Südamerika.
Ein (1) Jahr: Optische und mechanische Defekte
Ein (1) Jahr: Defekte elektrischer, elektronischer und Verschleißteile.
20. Dezember 2020


SERVICELEISTUNGEN

Gewährleistungsdauer Datum des Inkrafttretens
RFA-Reparaturdienste mit Austausch von Röntgenröhren und/oder Detektoren Einhundertachtzig (180) Tage 1. Juli 2014
SSG Laserbasierte Mikroskopie-Bildgebungssysteme Ein (1) Jahr: Laserdefekte 12. Oktober 2017


ERSATZTEILE

Gewährleistungsdauer Datum des Inkrafttretens
Mikroskopie-Laser Ein (1) Jahr 12. Oktober 2017


9.7 Software: Evident garantiert dem Kunden, dass die in den Produkten enthaltene Software für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen nach Lieferung oder Benachrichtigung über die Verfügbarkeit zum elektronischen Download im Wesentlichen mit der anwendbaren Dokumentation übereinstimmt, vorausgesetzt, dass die Software: (i) jederzeit ordnungsgemäß installiert war und in Übereinstimmung mit der anwendbaren Dokumentation verwendet wurde; und (ii) nicht von anderen Personen als Evident oder seinen autorisierten Vertretern geändert oder ergänzt wurde. Evident wird auf eigene Kosten und als einzige Verpflichtung und ausschließliches Rechtsmittel des Kunden bei einer Verletzung dieser Gewährleistung entweder diese Software ersetzen oder jeden reproduzierbaren Fehler in dieser Software korrigieren,

der Evident vom Kunden während der 90-tägigen Gewährleistungsdauer schriftlich gemeldet wurde. Wenn Evident außerstande ist, den Fehler zu beheben oder die Software innerhalb einer angemessenen Frist zu ersetzen, erstattet Evident den vom Kunden für das betroffene Produkt gezahlten Betrag, abzüglich einer über einen Zeitraum von fünf (5) Jahren linearen Abschreibung, wenn das Produkt an Evident zurückgegeben wird, und die Lizenz für die gesamte Software im Produkt erlischt.

9.8 Kunden haben unter Umständen Anspruch auf ein Service-Leihgerät, wenn das Produkt zur Reparatur zurückgeschickt wird und für das Produkt Gewährleistung besteht. Evident stellt je nach Verfügbarkeit der Geräte und eigenem Ermessen Leihgeräte zur Verfügung. Leihgeräte können in begründeten Fällen im Rahmen eines Reparatur- oder Serviceleistungsvertrags zur Verfügung gestellt werden. Evident kann nach eigenem Ermessen zusätzliche Kriterien für die Bereitstellung eines Leihgeräts festlegen. Service-Leihgeräte unterliegen den Bedingungen eines Leihgebervertrags. Der Kunde hat keinen Garantieanspruch auf ein Leihgerät.

9.9 Wenn Produkte (ausgenommen Software) die oben genannten Zusicherungen während der geltenden Gewährleistungsdauer nicht erfüllen, muss der Kunde Evident innerhalb dieser Gewährleistungsdauer unverzüglich schriftlich benachrichtigen, und das ausschließliche Rechtsmittel des Kunden und die gesamte Haftung von Evident im Rahmen der obengenannten Gewährleistungen bestehen darin, nach Ermessen von Evident, (i) das Produkt zu reparieren; (ii) die defekten Produkte bzw. das defekte Teil zu ersetzen; oder (iii) wenn Evident außerstande ist, solche Mängel zu beheben, die vom Käufer gezahlten Gelder für die Produkte nach Rückgabe des Produkts an Evident abzüglich einer über einen Zeitraum von fünf (5) Jahren linearen Abschreibung zurückzuerstatten/gutzuschreiben. Eine Reparatur, ein Ersatz oder eine erneute Leistung durch Evident gemäß dieser Vereinbarung verlängert nicht die geltende Gewährleistungsdauer. Evident ist berechtigt, überholte, aufbereitete und/oder reparaturfähige Gebrauchtteile (die den Qualitätssicherungsstandards von Evident entsprechen) zu verwenden.

9.10 Wenn die Serviceleistungen die oben genannten Zusicherungen nicht erfüllen, bestehen das ausschließliche Rechtsmittel des Kunden und die gesamte Haftung von Evident im Rahmen der obengenannten Gewährleistungen darin, dass Evident nach eigenem Ermessen (i) angemessene Bemühungen unternimmt, um (a) die fehlerhaften Serviceleistungen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne erneut zu erbringen oder (b) Ersatzteile auszutauschen, die während der verbleibenden Gewährleistungsdauer für das Produkt oder die Support-Serviceleistungen für das Produkt, die das Ersatzteil betreffen, oder neunzig (90) Tage nach dessen Installation, je nachdem, was später eintritt, Mängel zeigen; (ii) wenn Evident nach angemessenen Bemühungen außerstande ist, solche Mängel zu beheben, hat der Kunde das Recht, gemäß Abschnitt 15 unten wegen eines Verstoßes zu kündigen.

9.11 Von dieser beschränkten Gewährleistung ausgeschlossen und von Evident in keiner Weise, weder ausdrücklich, implizit noch aufgrund des geltenden Rechts, durch eine Gewährleistung abgedeckt sind: (a) Produkte, die nicht von Evident hergestellt wurden und/oder nicht mit dem Markenzeichen „OLYMPUS“ oder „EVIDENT“ versehen sind (die Gewährleistung für Produkte anderer Hersteller, die ggf. von Evident vertrieben werden, obliegt den Herstellern dieser Produkte gemäß den Bedingungen und der Dauer der jeweiligen Herstellergewährleistungen); (b) Produkte, die nicht von Evident oder einem von Evident autorisierten Händler gekauft wurden; (c) jedes Produkt, das von anderen Personen als den autorisierten Servicemitarbeitern von Evident demontiert, repariert, manipuliert, modifiziert, abgeändert oder verändert wurde, sofern die Reparatur durch Dritte nicht mit schriftlicher Genehmigung von Evident durchgeführt wird; (d) Defekte oder Schäden an den Produkten, die auf Abnutzung, Verschleiß, Unfall, Zweckentfremdung, Feuer, Erdbeben, Fahrlässigkeit, Sand, Flüssigkeiten, Stöße, unsachgemäße Lagerung, Nichtdurchführung der geplanten Betreiber- und Wartungsarbeiten, kundenspezifische Hardware-Integration ohne Inanspruchnahme von Evident oder eines von Evident autorisierten Serviceleisters, oder Verwendung von Zubehör, Verbrauchsmaterialien oder Hilfsmaterialien anderer Hersteller als Olympus oder Evident zurückzuführen sind; (e) Verwendung in einer Umgebung, auf eine Weise oder für einen Zweck, für die bzw. den das Produkt nicht ausgelegt ist; (f) Verbrauchsmaterial und Verschleißartikel; (g) Betrieb des Produkts abweichend vom erlaubten oder bestimmungsgemäßen Verwendungszweck oder der anwendbaren Dokumentation; (h) Schönheitsfehler; und (i) Modifizierung, Änderung oder Reparatur des Produkts durch andere Personen als Evident oder seinen bevollmächtigten Vertreter ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von Evident. Evident übernimmt keinerlei Verpflichtung für Software, die über die lizenzierte Nutzung hinaus installiert oder verwendet wird, für Geräte, die ohne Zustimmung von Evident vom Installationsort entfernt wurden oder deren ursprüngliche Kennzeichnungen geändert oder entfernt wurden. Evident hat das Recht, nach Treu und Glauben eine endgültige Entscheidung über das Vorhandensein und die Ursache eines Mangels, einer Abweichung oder eines Garantieproblems zu treffen.

9.12 MIT AUSNAHME DER IN DIESEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FESTGELEGTEN GEWÄHRLEISTUNGEN UND SOWEIT NACH ANWENDBAREM RECHT ZULÄSSIGEM UMFANG IN BEZUG AUF PRODUKTE, SERVICELEISTUNGEN ODER ANDERE ARTIKEL ODER ANGELEGENHEITEN, DIE SICH AUS DIESEN ERGEBEN, ÜBERNIMMT EVIDENT (EINSCHLIESSLICH SEINER LIEFERANTEN) KEINE ANDEREN AUSDRÜCKLICHEN GEWÄHRLEISTUNGEN, SCHRIFTLICH ODER MÜNDLICH, UND SCHLIESST ALLE STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN AUS. SOWEIT NACH ANWENDBAREM RECHT ZULÄSSIG, SIND ALLE ANDEREN GEWÄHRLEISTUNGEN AUSDRÜCKLICH AUSGESCHLOSSEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, DES TITELS UND DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER SOWIE JEDER GEWÄHRLEISTUNG, DIE SICH DURCH GESETZ, RECHTSWIRKUNG, HANDELSVERLAUF ODER LEISTUNG ODER GEBRAUCH DES HANDELS. EVIDENT UND SEINE LIEFERANTEN GEWÄHRLEISTEN NICHT, DASS DIE SOFTWARE UNUNTERBROCHEN FUNKTIONIERT ODER FEHLERFREI IST ODER DASS SIE DEN ANFORDERUNGEN DES KUNDEN ENTSPRECHEN.

9.13 Evident ist nicht für den Ausbau oder Ersatz von Systemen, Konstruktionen oder anderen Teilen in der Einrichtung des Kunden verantwortlich. Die Kosten für die vorbeugende Wartung, Deinstallation, die Neuinstallation, Arbeitsplatzeinrichtungen und den Transport der Produkte zu Evident und zurück zum Kunden trägt der Kunde, sie werden nicht durch diese Garantie abgedeckt. Wenn jemand anderes als Evident die Deinstallation durchführt, ist der Kunde für alle erforderlichen Reparaturen verantwortlich, die bei der Neuinstallation des Produkts durch Evident entdeckt werden.

9.14 Evident ist nicht verantwortlich für Schäden an oder Verlust von Programmen oder Daten. Evident ist nicht verantwortlich für die Wiederherstellung oder Neuinstallation von anderen Programmen oder Daten als der ursprünglich installierten Software zum Zeitpunkt der Herstellung des Produkts oder, falls eine solche Software nicht verfügbar ist, deren Äquivalent. Die Kosten für Software-Upgrades trägt der Kunde.

9.15 Die hier definierten Gewährleistungen und Rechtsmittel setzen voraus, dass (i) die Produkte ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den von Evident und/oder seinen Lieferanten bzw. Subunternehmern zur Verfügung gestellten Betriebsanleitungen (einschließlich deren Überarbeitungen) gelagert, installiert, betrieben und gewartet werden und (ii) Reparaturen oder Änderungen gemäß den Anweisungen von Evident oder nach vorheriger Genehmigung durchgeführt werden.

9.16 In keinem Fall haftet Evident für Verluste oder Schäden, die dadurch entstehen, dass er verborgene oder Konstruktionsmängel der Produkte oder Serviceleistungen nicht erkannt oder behoben hat (es sei denn, eine solche Erkennung oder Behebung wäre normalerweise durch Tests feststellbar, die im Rahmen des vertraglich vereinbarten Arbeitsumfangs ausdrücklich festgelegt sind), oder die durch die Nutzung der Produkte oder Serviceleistungen durch den Kunden abweichend vom Rat von Evident verursacht wurden.

9.17 Dieser Abschnitt 9 legt die ausschließlichen Rechtsmittel für alle Ansprüche aufgrund von Fehlern oder Mängeln an Produkten oder Serviceleistungen fest, unabhängig davon, ob Fehler oder Mängel vor oder während der geltenden Gewährleistungsdauer auftreten und ob ein Anspruch, einerlei, wie er geltend gemacht wird, auf Vertragsrecht, Schadenersatzrecht, Gewährleistung, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Gefährdungshaftung oder anderen Rechtsansprüchen beruht.

9.18 Der alleinige Nutznießer dieser beschränkten Gewährleistung ist der Erstkunde. Die Gewährleistung ist nicht übertragbar und kann nicht abgetreten werden.

9.19 Sofern hier nicht anders angegeben, ist der internationale Garantieservice im Rahmen dieser Gewährleistung NICHT verfügbar.

10. Beschränkung der Haftung

10.1 Die Gesamthaftung von Evident für alle Ansprüche jeglicher Art, sei es aus Vertragsrecht, für Gewährleistung, Schadenersatz, unerlaubte Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), verschuldensunabhängige Haftung oder andere Gründe, die sich aus der Erfüllung oder Verletzung des Vertrags oder der Nutzung von Produkten oder Serviceleistungen ergeben, darf den Preis der spezifischen Produkte oder Serviceleistungen, die den Anspruch begründen, nicht überschreiten. Die Gesamthaftung von Evident gemäß dem Vertrag endet mit Ablauf der geltenden Gewährleistungsfrist, wobei der Kunde einen während der geltenden Gewährleistungsdauer entstandenen Haftungsanspruch gemäß der geltenden Verjährungs- und/oder Ruheregelung durch eine spätestens innerhalb eines (1) Jahres nach Ablauf der Gewährleistungsfrist eingeleitete Maßnahme durchsetzen kann.

10.2 In keinem Fall, weder infolge von Vertragsbruch, Gewährleistung, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Gefährdungshaftung, Schadloshaltung oder anderweitig, haftet Evident für besondere, Folge-, Begleit- oder indirekte Schäden, einschließlich Strafschadensersatz entgangenem Gewinn oder entgangener Erträge, Nutzungsausfall von Produkten oder Serviceleistungen oder damit verbundenen Geräten, Betriebsunterbrechung, Kapitalkosten, Kosten für Ersatzgeräte, Einrichtungen, Serviceleistungen oder Ersatzstrom, Ausfallkosten, Ansprüche der Kunden des Evident Kunden für solche Schäden oder für besondere, Folge-, Begleit- oder indirekte Schäden, und der Kunde hat Evident von solchen Forderungen der Kunden des Evident Kunden freizustellen.

10.3 Kann der Kunde, die in diesem Abschnitt 10 festgelegten Schutzvorkehrungen nicht von einem oder mehreren nachfolgenden Kunden erhalten, muss der Kunde Evident von allen Ansprüchen freistellen, schadlos halten und Ansprüche abwehren, die von nachfolgenden Kunden der Produkte oder Serviceleistungen gegenüber Evident für Verluste oder Schäden aufgrund der Lieferung oder Nichtlieferung von gemäß dem Vertrag bereitgestellten Produkten oder Serviceleistungen geltend gemacht werden.

10.4 Wenn Evident dem Kunden Beratung oder Unterstützung gewährt, die nach dem Vertrag nicht erforderlich ist, haftet Evident nicht für die Beratung oder Unterstützung, weder durch Vertrag, Schadloshaltung, Garantie, wegen unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), noch durch Gefährdungshaftung oder aus anderen Rechtsgründen.

10.5 Im Sinne dieses Abschnitts 10 bezeichnet der Begriff „Evident“ Evident, seine verbundenen Unternehmen, Tochtergesellschaften, Unterauftragnehmer und Lieferanten jeder Ebene sowie einzeln und gemeinsam deren jeweilige leitende Angestellte, Direktoren, Vertreter und Mitarbeiter.

10.6 Die Bestimmungen dieses Abschnitts 10 haben Vorrang vor allen abweichenden oder widersprüchlichen Bestimmungen in den diesen Vertrag bildenden Dokumenten, sofern diese Bestimmungen nicht die Haftung von Evident weiter einschränken.

11. Streitbeilegung, geltendes Recht

11.1 Jeder Streitfall, an dem ein Kunde aus Europa, Asien, Afrika oder Australien beteiligt ist und der sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag ergibt, einschließlich aller Fragen zum Zustandekommen, zur Gültigkeit oder Kündigung, werden dem London Court of International Arbitration („LCIA“) vorgetragen und von diesem durch ein Schiedsverfahren endgültig entschieden, dessen Regeln durch Bezugnahme in diese Klausel aufgenommen werden. Die Anzahl der Schiedsmänner beträgt eins (1), es sei denn, der Streitwert übersteigt den Gegenwert von einer Million US-Dollar (1.000.000 USD); in diesem Fall beträgt die Anzahl der Schiedsmänner drei (3). Wenn drei (3) Schiedsmänner beteiligt sind, hat jede Partei das Recht, einen Schiedsmann zu ernennen; der Vorsitzende wird vom LCIA Court ernannt. Der Gerichtsstand für das Schiedsgerichtsverfahren ist London, England. Das Schiedsgerichtsverfahren wird in englischer Sprache durchgeführt. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der Schiedsmann die im Vertrag zum Ausdruck gebrachte Absicht der Parteien in vollem Umfang und wendet, falls keine Lösung gefunden wird, das in Abschnitt 11.3 beschriebene Recht an. Die Entscheidung des Schiedsmanns ist endgültig und für beide Parteien bindend, und keine Partei darf ein Gericht oder eine andere Behörde anrufen, um eine Revision dieser Entscheidung zu erwirken.

11.2 Jeder Streitfall, der einen US- Kunden oder einen Kunden aus Nordamerika, Mittelamerika, Südamerika oder der Karibik betrifft und der die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag ergibt, einschließlich aller Fragen zum Zustandekommen, zur Gültigkeit oder Kündigung, ist von einer der beiden Parteien gegen die andere Partei am U.S. District Court for the District of Massachusetts vorzutragen; oder wenn dieses Gericht für die Verhandlung der Klage nicht zuständig ist, ist die Forderung den entsprechenden bundesstaatlichen Gerichten in Massachusetts vorzutragen, und die Parteien bestätigen hiermit die ausschließliche Zuständigkeit dieser Gerichte für alle derartigen Forderungen. Jede Partei unterwirft sich hiermit der Zuständigkeit dieser Gerichte und akzeptiert allgemein und bedingungslos die Zuständigkeit dieser Gerichte für ihre Person und ihr Eigentum und stimmt unwiderruflich der Klagezustellung im Zusammenhang mit einer solchen Klage oder einem solchen Verfahren durch persönliche Übergabe an die Partei oder durch den Versand per frankiertem Einschreiben oder Einschreibebrief an die Adresse der Gegenpartei zu. Evident und der Kunde stimmen hiermit zu, auf jegliches Recht auf einen Prozess vor einem Geschworenengericht zu verzichten.

11.3 Die Gültigkeit, Erfüllung und alle Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Wirksamkeit des Vertrags sind unter Ausschluss des Kollisionsrechts bzw. des Rechts der Rechtswahl in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Bundesstaates Massachusetts, USA, auszulegen und zu interpretieren, sofern eine Bestimmung eines Rechts, die eine Klausel des Vertrags ungültig machen oder die im Vertrag erklärte Absicht der Parteien modifiziert, nicht anwendbar ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

12. Datengeheimnis

12.1 Im Zusammenhang mit dem Vertrag können Evident und der Kunde (hinsichtlich der offengelegten Informationen die „offenlegende Partei“) der jeweils anderen Partei (hinsichtlich der erhaltenen Informationen die „empfangende Partei“) „vertrauliche Informationen“ zur Verfügung stellen. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne des Vertrages sind alle Informationen, die als „vertraulich“ oder „geschützt“ oder mit einem ähnlichen Begriff bezeichnet werden, oder solche Informationen, bei denen nach vernünftigen Ermessen unter den gegebenen Umständen und der Art der offengelegten Informationen davon ausgegangen werden kann, dass sie vertraulich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Preisangaben für Produkte und Serviceleistungen sowie alle Informationen über die Geschäfte oder Produkte der offenbarenden Partei, die der Öffentlichkeit nicht allgemein bekannt sind, mit der Maßgabe, dass die Verpflichtungen dieses Abschnitts nicht für die Teile der vertraulichen Informationen gelten, die (i) der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder werden, es sei denn durch Offenlegung von Seiten der empfangenden Partei, ihrer Vertreter oder ihrer verbundenen Unternehmen, oder die (ii) der empfangenden Partei oder ihren Vertretern oder verbundenen Unternehmen las nicht vertrauliche Informationen aus einer anderen Quelle als der offenbarenden Partei zugänglich sind oder werden, wenn diese Quelle nach bestem Wissen der empfangenden Partei keiner Geheimhaltungspflicht gegenüber der offenlegenden Partei unterliegt, oder die (iii) von der empfangenden Partei, ihren Vertretern oder verbundenen Unternehmen unabhängig und ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen entwickelt wurde oder werden, oder die (iv) auf Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer Regierungsbehörde offengelegt werden müssen.

12.2 Die empfangende Partei erklärt sich damit einverstanden, sofern gesetzlich nicht anders vorgeschrieben: (i) die vertraulichen Informationen nur in Zusammenhang mit dem Vertrag und der erlaubten Nutzung der Produkte und Serviceleistungen zu verwenden und (ii) angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Offenlegung aller von der offenbarenden Partei offenbarten vertraulichen Informationen für einen Zeitraum, der mit dem Datum der Offenbarung beginnt und drei (3) Jahre nach der Beendigung oder dem Ablauf dieses Vertrags endet, gegenüber Dritten zu verhindern, indem sie eine Sorgfaltspflicht anwendet, die der entspricht, die der Empfänger zum Schutz seiner eigenen Informationen ähnlicher Art und Bedeutung anwendet, und nicht weniger als die Anwendung angemessener Sorgfalt umfasst, mit Ausnahme von vertraulichen Informationen, die ganz oder teilweise Eigentumsrechte von Evident darstellen, enthalten oder offenlegen, die von der empfangenden Partei zu keinem Zeitpunkt offengelegt werden dürfen, und mit Ausnahme von Informationen, die nach geltendem Recht als „Geschäftsgeheimnis“ gelten. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann die empfangende Partei vertrauliche Informationen an ihre Mitarbeiter oder Mitarbeiter eines Mutterunternehmens, einer Tochtergesellschaft, eines verbundenen Unternehmens oder eines autorisierten Dienstanbieters weitergeben, die die vertraulichen Informationen kennen müssen, um ihre Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag zu erfüllen oder Produkte oder Serviceleistungen zu nutzen solange diese Mitarbeiter das die vorstehende Vertraulichkeitspflicht einhalten. Evident kann technische und damit verbundene Informationen über die Nutzung oder Verarbeitung der Produkte durch den Kunden erfassen, verwenden, offenlegen, speichern oder anderweitig verarbeiten, was unter anderem die Internetprotokolladresse, die Hardwareidentifikation, das Betriebssystem, die Anwendungssoftware, die Peripheriehardware, Nutzungsstatistiken umfassen kann, um die Bereitstellung von Updates, Support, Rechnungsstellung oder Online-Diensten zu erleichtern, und kann diese Informationen an seine verbundenen Unternehmen weitergeben.

12.3 Wenn eine der Parteien oder eines ihrer verbundenen Unternehmen oder einer ihrer Vertreter (durch Anhörungen, Vorladungen oder ähnliche rechtliche Verfahren) verpflichtet wird, vertrauliche Informationen offenzulegen, erklärt sich diese Partei bereit, die offenbarende Partei, soweit möglich, unverzüglich über jeden solchen Antrag zu informieren, sodass die offenbarende Partei eine angemessene gerichtlich angeordnete Geheimhaltung und/oder die zwingende Einhaltung bestimmter Bedingungen beantragen oder auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts 12 durch die empfangende Partei verzichten kann.

12.4 Keine Klausel in dieser Vereinbarung darf so ausgelegt werden, dass der empfangenden Partei ausdrücklich, stillschweigend, durch Rechtshemmung oder anderweitig eine Lizenz an einer Erfindung, einem Patent, einer Marke oder einem Urheberrecht gewährt wird, die/das jetzt oder später im Besitz der offenbarenden Partei ist oder von ihr kontrolliert wird.

12.5 Alle Informationen, Vorschläge, Ideen oder sonstiges Feedback, die bzw. das der Kunde Evident bezüglich seiner Produkte und Serviceleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrag (zusammenfassend als „Feedback“ bezeichnet) übermittelt, sind nicht als vertrauliche Informationen zu betrachten. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Evident das Feedback in Produkten, Diensten und Dokumentationen von Evident frei verwenden, offenlegen, reproduzieren, lizenzieren, verteilen und anderweitig kommerzialisieren darf.

Wenn die Offenlegung vertraulicher Informationen für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrags erforderlich ist, garantiert der Kunde, dass er das Recht hat, diese Informationen offenzulegen, und wird Evident von allen Ansprüchen oder Schäden, die sich aus der Offenlegung ergeben, freistellen und schadlos halten.

12.6 Die Abschnitte 12.1 bis 12.5 ersetzen nicht von den Parteien unterzeichnete separate Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitsvereinbarungen.

13. Gesundheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen

13.1 Der Kunde hat jederzeit alle erforderlichen Vorkehrungen für die Sicherheit des Personals von Evident am Standort zu treffen. Wenn nach Ansicht von Evident die sichere Erfüllung des Vertrages am Standort durch die örtlichen Gegebenheiten gefährdet ist oder gefährdet sein könnte, ist Evident berechtigt, sein Personal ganz oder teilweise vom Standort abziehen und/oder die Erfüllung des gesamten oder eines Teils des Vertrages an einem von Evident allein bestimmten Ort zu überwachen; ein solcher Abzug aus Gesundheits- oder Sicherheitsgründen wird als entschuldbare Verzögerung gemäß Abschnitt 7 oben betrachtet.

13.2 Vor Abgabe seiner Bestellung muss der Kunde Evident schriftlich über alle anwendbaren standortspezifischen Regeln, Vorschriften, Sicherheitsbestimmungen und Gesetze für Produkte und Serviceleistungen informieren.

14. Standort-Zugang und Bedingungen; Gefahrstoffe

14.1 Der Kunde gewährt Evident unentgeltlich Zugang zum Standort und zu allen anderen Einrichtungen, einschließlich der Betriebs- und Entwicklungsumgebung und Informationen, die für die Vertragserfüllung von Evident im Rahmen dieser Vereinbarung erforderlich sind.

14.2 Evident hat den Kunden unverzüglich und, soweit möglich, vor Eintritt dieser Bedingungen schriftlich zu benachrichtigen über: (i) unterirdische oder latente physikalische Bedingungen am Standort, die sich wesentlich von den im Vertrag angegebenen unterscheiden, oder (ii) unbekannte physikalische Bedingungen am Standort, die sich wesentlich von den üblicherweise anzutreffenden und allgemein bei den im Vertrag vorgesehenen Arbeiten als inhärent anerkannten Bedingungen unterscheiden. Der Kunde muss die Bedingungen umgehend untersuchen. Wenn festgestellt wird, dass diese Bedingungen wesentlich abweichen und zu einer Erhöhung der Evident Kosten oder des Zeitaufwands für die Ausführung eines Teils der Vertragsarbeiten führen, ist eine angemessene Anpassung des Preises und des Zeitaufwands für die Ausführung vorzunehmen und der Vertrag entsprechend schriftlich zu ändern.

14.3 Falls Evident am Standort auf giftige Substanzen, gefährliche Stoffe oder gefährliche Abfälle (im Sinne einer entsprechenden Begriffsdefinition in einem Gesetz oder einer Verordnung oder in Vorschriften einer Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde der USA oder des Landes des Standortes) (zusammenfassend „Gefahrstoffe“) stößt, die eine besondere Handhabung und/oder Entsorgung erfordern, hat der Kunde unverzüglich alle gesetzlich vorgeschriebenen Vorkehrungen zu treffen, um solche gefährlichen Zustände zu beseitigen, damit die Arbeiten im Rahmen des Vertrages sicher durchgeführt werden können. Wenn solche Gefahrstoffe einen Anstieg der Evident Kosten oder der für die Ausführung eines Teils der Arbeiten erforderlichen Zeit verursachen, ist eine angemessene Anpassung des Preises und des Zeitplans vorzunehmen. Der Kunde verpflichtet sich, alle gefährlichen Materialien, die bei der Arbeit von Evident am Standort produziert oder erzeugt werden, ordnungsgemäß zu entsorgen.

14.4 Der Kunde hat Evident für alle Ansprüche, Schäden, Verluste, Klagegründe, Forderungen, Urteile und Aufwendungen schadlos zu halten und zu entschädigen, die sich aus oder im Zusammenhang mit (i) dem Vorhandensein von Gefahrstoffen, die sich vor Beginn der Arbeiten von Evident am Standort befinden, oder (ii) der unsachgemäßen Handhabung oder Entsorgung durch den Kunden oder (iii) dem Transport an den Standort oder der Produktion auf dem Standort durch andere Parteien als Evident ergeben.

15. Kündigung und zeitweilige Aufhebung

15.1 Der Kunde hat das Recht, den Vertrag (oder einen Teil des Vertrages) aus wichtigem Grund zu kündigen, falls Evident: (i) zahlungsunfähig wird, eine Abtretung zu Gunsten seiner Gläubiger vornimmt, einen Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu Gunsten seiner Gläubiger bestellt hat oder einen Antrag auf Gläubigerschutz im Rahmen eines Konkurs- oder Insolvenzgesetzes stellt; oder (ii) einen wesentlichen Vertragsbruch begeht und seine wesentlichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag (für die der Vertrag keine ausschließlichen Rechtsmittel vorsieht) nicht erfüllt oder einhält, sofern: (a) der Kunde Evident zunächst schriftlich über die Art eines solchen Vertragsbruchs und über die Absicht des Kunden, den Vertrag infolge eines solchen Vertragsbruchs zu kündigen, informiert hat und (b) Evident es versäumt hat, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer solchen Benachrichtigung (oder einer von den Parteien als angemessen erachteten verlängerten Frist) entweder (1) mit der Behebung eines solchen Vertragsbruchs zu beginnen und danach die Behebung des Vertragsbruchs gewissenhaft voranzutreiben, oder (2) angemessene Beweise dafür vorzulegen, dass kein derartiger Vertragsbruch vorliegt. Jeder andere Grund für die Kündigung des Vertrags wird als vollständiger Vertragsbruch des Kunden betrachtet. Kündigt der Kunde den Vertrag gemäß Abschnitt 15.1, hat der Kunde Evident (i) den Teil des Vertragspreises zu zahlen, der den vor der Kündigung fertiggestellten oder teilweise fertiggestellten Produkten zuzuordnen ist, sowie (ii) alle Stunden für erbrachte Serviceleistungen zu den dann geltenden Standardpreisen für Zeitaufwand und Material von Evident.

15.2 Evident hat das Recht, die Vereinbarung (oder einen Teil davon) sofort aus wichtigem Grund zu kündigen, falls: (i) der Kunde zahlungsunfähig wird, eine Abtretung zugunsten seiner Gläubiger vornimmt, einen Konkursverwalter oder Treuhänder zugunsten seiner Gläubiger bestellt oder einen Antrag auf Gläubigerschutz nach einem Konkurs- oder Insolvenzrecht stellt; (ii) es eine entschuldbare Verzögerung (gemäß Abschnitt 7 oben) gibt, die länger als einhundertzwanzig (120) Tage dauert; oder (iii) der Kunde eine der Vertragsbedingungen nicht einhält, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Nichteinhaltung fälliger Zahlungen oder die Nichterfüllung von Zahlungsbedingungen.

15.3 Wird der Vertrag (oder ein Teil davon) aus einem anderen Grund als dem in Abschnitt 15.1 dargelegten gekündigt, ist Evident für alle vor dem Datum der Kündigung fertiggestellten oder teilweise fertiggestellten Produkte und erbrachten Serviceleistungen zu bezahlen, zuzüglich einer Kündigungsgebühr in Höhe von fünfundzwanzig Prozent (25 %) des Vertragspreises für die nicht fertiggestellten Produkte und nicht erbrachten Serviceleistungen. Bei der Bestimmung des vom Kunden geschuldeten Betrags für vor dem Datum der Kündigung erbrachte Serviceleistungen gilt Folgendes: (i) bei Serviceleistungen, die zu Zeitaufwands- und Materialpreisen erbracht werden, zahlt der Kunde alle geleisteten Stunden zu den dann geltenden Standardpreisen für Zeitaufwand und Material von Evident und (ii) bei Leistungen, die für einen Festpreis erbracht werden, zahlt der Kunde (a) den geltenden Preis für alle erreichten Meilensteine und (b) für jeden noch nicht erreichten Meilenstein alle in Verbindung mit dem nicht erreichten Meilenstein geleisteten Stunden zu den dann geltenden Standardpreisen für Zeitaufwand und Material von Evident. Der Vertrag muss innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt des Produkts oder der Serviceleistung gekündigt werden. Rücksendungen von Sonderanfertigungen werden nicht akzeptiert.

15.4 Evident hat das Recht, die Arbeiten sofort einzustellen, wenn der Kunde eine fällige Zahlung nicht leistet. Alle Kosten, die Evident aufgrund einer Aussetzung gemäß Abschnitt 15.4 entstehen (einschließlich Lagerkosten), sind vom Kunden bei Vorlage der Evident Rechnung(en) zu zahlen. Die Erfüllung der Verpflichtungen von Evident wird für einen Zeitraum verlängert, der in angemessener Weise erforderlich ist, um die Auswirkungen einer solchen Aussetzung zu überwinden.

16. Software

16.1 Sofern in Abschnitt 16.7 nicht anderweitig festgelegt, gewährt Evident dem Kunden eine begrenzte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software und der Dokumentation während der Dauer der Lizenz ausschließlich für den internen Geschäftsbetrieb des Kunden und für die Zwecke, für die sie gemäß dem Vertrag zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde darf Software und Dokumentation nach Bedarf kopieren, um die Anzahl lizenzierter Kopien zu installieren und auszuführen, ansonsten jedoch nur zu Archivierungszwecken. Mikrocode, Firmware oder Betriebssystemsoftware, die von den Geräten benötigt wird, mit der sie geliefert werden, um ihre Grundfunktionen auszuführen, wird ausschließlich zur Verwendung auf diesen Geräten lizenziert. Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem anwendbaren Vertrag nicht anders festgelegt, werden dem Kunden unbefristete Lizenzen gewährt, die nur für die Verwendung von Objektcode gelten und entweder mit der Lieferung des physischen Datenträgers oder mit der Benachrichtigung des Kunden über die Verfügbarkeit der Daten zum elektronischen Download beginnen. Die Nutzung der Software kann dazu führen, dass der Kunde ggf. den zu diesem Zeitpunkt aktuellen Produktregistrierungsprozess von Evident abschließen muss, um einen Autorisierungsschlüssel oder eine Lizenzdatei zu erhalten und einzugeben.

16.2 Jegliche Software, die von Evident an den Kunden lizenziert wird, unterliegt diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den geltenden Endbenutzer-Lizenzverträgen von Evident (der „Lizenz“) und ggf. dem Support-Anhang/den Support-Anhängen von Evident („Support-Anhang“), der diesem Vertrag beigefügt ist und durch Bezugnahme vollständig in diesen Vertrag einbezogen wurde. Soweit ein Konflikt zwischen diesen Geschäftsbedingungen und der Lizenz und/oder dem Support-Anhang/den Support-Anhängen besteht, haben die Lizenz und/oder der Support-Anhang/die Support-Anhänge Vorrang. Auf Verlangen von Evident muss der Kunde jederzeit eine Kopie der Lizenz und des Support-Anhangs ausfertigen.

16.3 Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen hierin können Open Source Software und jede andere von Evident bereitgestellte Software (oder Komponenten darin) mit Lizenzbedingungen („alternative Lizenzbedingungen“) einhergehen, die typischerweise in Form (i) einer „Click-To-Accept“-Vereinbarung, die Teil des Installations- und/oder Download-Vorgangs ist; (ii) einer „Shrink-Wrap“-Vereinbarung in der Verpackung; (iii) eines Hinweises, dass bei der Installation und/oder Nutzung die alternativen Lizenzbedingungen gelten; oder (iv) eines Hinweises, der sich in der Offenlegung von Open Source Software befindet, die in dem zugehörigen Code oder der Dokumentation enthalten ist, vorliegen. Alle Open Source Software (unabhängig vom Lizenzgeber) und jede Software (oder Komponente darin), deren Lizenzgeber nicht offensichtlich ist, werden ausschließlich unter den alternativen Lizenzbedingungen lizenziert, die im Falle eines Konflikts mit oder einer Abweichung von anderen Lizenzbedingungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten. In dem Umfang, in dem die alternativen Lizenzbedingungen gelten, (a) erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass die alternativen Lizenzbedingungen von Zeit zu Zeit von oder im Namen von Evident aktualisiert werden können; (b) ermächtigt der Kunde Evident, die alternative Lizenzbedingungen im Namen des Kunden als Teil der Installation und Konfiguration zu akzeptieren; und (c) ist der Kunde für die Einhaltung der alternativen Lizenzbedingungen verantwortlich. Mit Ausnahme von Open Source Software gelten die alternativen Lizenzbedingungen nicht, wenn der Lizenzgeber Evident ist.

16.4 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Evident ist der Kunde nicht zu Folgendem berechtigt und darf dies Dritten auch nicht gestatten: (i) Software in der Eigenschaft als Anwendungsdienstanbieter, Servicebüro oder einer ähnlichen Eigenschaft für Dritte zu verwenden; (ii) die Ergebnisse von Benchmarking-Tests oder Vergleichs- oder Wettbewerbsanalysen eines Produkts, die vom oder im Auftrag des Kunden durchgeführt wurden, gegenüber Dritten offenzulegen; (iii) Software in irgendeiner Form anderen Personen als den Mitarbeitern oder Auftragnehmern des Kunden zur Verfügung zu stellen, die für Evident akzeptabel sind und die Zugriff benötigen, um die Software im Namen des Kunden in einer Angelegenheit zu verwenden, die durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestattet ist; (iv) Software oder Dokumentation an ein verbundenes Unternehmen oder einen Dritten zu übertragen oder unterzulizenzieren; (v) Software im Widerspruch zu den Bedingungen und Einschränkungen der Softwarelizenz und anderen in der Dokumentation und im Vertrag festgelegten Anforderungen zu verwenden; (vi) Software zu modifizieren, zu übersetzen, zu verbessern oder von ihr abgeleitete Werke zu erstellen oder die Software zurückzuassemblieren, zu disassemblieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder anderweitig zu versuchen, den Quellcode der Software abzuleiten, es sei denn, dies ist nach geltendem Recht zulässig; (vii) Urheberrechts- oder andere Eigentumsvermerke auf oder in Kopien der Software entfernen; oder (viii) technologische Beschränkungen innerhalb der Software oder in diesen Geschäftsbedingungen, wie etwa durch Software oder Dienste, verletzen oder umgehen.

16.5 Software-Releases unterliegen den für Software geltenden Lizenzbedingungen.

16.6 Während der Lizenzlaufzeit für Software und für zwei (2) Jahre nach Ablauf oder Kündigung führt der Kunde genaue Aufzeichnungen über seine Nutzung der Software, die ausreichen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachzuweisen. Während dieses Zeitraums ist Evident berechtigt, die Nutzung der Software durch den Kunden einem Audit zu unterwerfen, um die Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bestätigen. Dieses Audit unterliegt einer angemessenen Ankündigung durch Evident und wird die Geschäftstätigkeit des Kunden nicht unangemessen beeinträchtigen. Evident darf nicht mehr als ein (1) Audit in einem Zeitraum von zwölf (12) Monaten und nur während der normalen Geschäftszeiten durchführen. Der Kunde arbeitet in angemessener Weise mit Evident und externen Prüfern zusammen und beseitigt, unbeschadet anderer Rechte von Evident, jede bei dem Audit festgestellte Nichteinhaltung, indem er umgehend zusätzliche Lizenzen beschafft. Der Kunde erstattet Evident unverzüglich alle angemessenen Kosten des Audits, wenn das Audit eine Unterzahlung von mehr als fünf (5 %) der vom Kunden für den geprüften Zeitraum zu zahlenden Softwaregebühren ergibt oder dass der Kunde es wesentlich versäumt hat, genaue Aufzeichnungen über die verwendete Software zu führen.

16.7 Evident kann Lizenzen aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Kunde gegen die Nutzungsbedingungen der Software verstößt und dies nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung von Evident behebt. Nach Beendigung einer Lizenz muss der Kunde jegliche Nutzung einstellen und die anwendbare Software (einschließlich Kopien) an Evident zurückgeben oder deren Vernichtung bescheinigen.

16.8 Evident behält sich alle Rechte vor, die dem Kunden nicht ausdrücklich gewährt werden, und überträgt keine Eigentumsrechte an der Software.

16.9 In dem Umfang, in dem Evident Serviceleistungen im Zusammenhang mit der eigenen proprietären Software von Evident erbringt, bestätigt der Kunde, dass Evident Inhaber alle Eigentumsrechte ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Patente, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse, Marken und andere Eigentumsrechte an dieser Software und allen davon abgeleiteten Werken, wie im US-Urheberrecht definiert.

16.10 Im Sinne des Abschnitts 16 bezeichnet der Begriff „Evident“ Evident, seine verbundenen Unternehmen und deren Rechtsnachfolger oder Abtretungsempfänger.

17. Eingeschränkte Rechte von US-Behörden

17.1 Soweit Produkte und Serviceleistungen Software enthalten oder mit Software in Verbindung stehen, gelten diese Produkte und Serviceleistungen als „kommerzielle Computersoftware“, „kommerzielle Computersoftware-Dokumentation“ bzw. „kommerzielle Computersoftware-Serviceleistungen“ gemäß DFAR-Abschnitt 227.7202 bzw. FAR-Abschnitt 12.212, und werden mit eingeschränkten Rechten geliefert. Solche eingeschränkten Rechte sind Rechte, die im Vertrag und in der „Mitteilung über eingeschränkte Rechte“ (Restricted Rights Notice) in Absatz (g) (3) (Alternative III) der FAR 52.227-14, Rights in Data-General, einschließlich Alternative III (Juni 1987), aufgeführt sind. Jegliche Nutzung, Änderung, Reproduktion, Freigabe, Vorführung, Anzeige oder Offenlegung solcher Produkte, Serviceleistungen oder damit verbundener Unterlagen für oder durch die US- Behörden wird ausschließlich durch die Bestimmungen des Vertrags geregelt und ist verboten, es sei denn, sie ist nach den Vertragsbedingungen ausdrücklich erlaubt.

18. Schadloshaltung

18.1 Gemäß den Bestimmungen des Vertrags verteidigt Evident (i) den Kunden auf eigene Kosten gegen Klagen, Ansprüche oder Verfahren (zusammenfassend als „Anspruch“ bezeichnet), in denen behauptet wird, dass das Produkt oder die Serviceleistung, das bzw. die gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitgestellt wird, ein Patent oder Urheberrecht verletzt, das in einem Land durchsetzbar ist, das Unterzeichner der Berner Übereinkunft ist; und (ii) übernimmt die resultierenden Kosten und den zu zahlenden Schadenersatz, die bzw. der dem Kunden von einem zuständigen Gericht endgültig auferlegt wurden, soweit diese aus dem Anspruch resultieren, oder zahlt die Summen, die in einem von Evident ausgehandelten und genehmigten schriftlichen Vergleich angegeben sind. Die obengenannten Verpflichtungen unterliegen folgenden Maßgaben: Der Kunde (a) informiert Evident unverzüglich schriftlich über einen solchen Anspruch; (b) erkennt keine einer Haftung an und erteilt Evident die alleinige Vollmacht, alle Verhandlungen zur Abwehr und zum Vergleich zu leiten und zu kontrollieren; (c) bietet Evident eine vollständige Offenlegung und Unterstützung, die in angemessener Weise erforderlich sein kann, um einen solchen Anspruch abzuwehren; und (d) verstößt nicht gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Vertrag.

18.2 Evident ist nicht verpflichtet oder haftbar für Ansprüche, die aus folgenden Gründen erhoben werden: (a) Für Produkte oder Serviceleistungen, die geändert, modifiziert oder überarbeitet wurden; (b) Für die Kombination, den Betrieb oder die Verwendung von Produkten oder Serviceleistungen mit anderen Produkten, wenn diese Kombination Teil eines angeblich die Rechte Dritter verletzenden Prozesses ist; (c) Für das Versäumnis des Kunden, eine von Evident bereitgestellte Aktualisierung durchzuführen, die den Anspruch verhindert hätte; oder (d) die unbefugte Nutzung von Produkten oder Serviceleistungen, einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein, für einen Verstoß gegen Bestimmungen des Vertrages.

18.3 Sollte ein Produkt oder eine Serviceleistung oder ein Teil davon Gegenstand eines Anspruchs werden oder nach Ansicht von Evident wahrscheinlich Gegenstand werden, wird Evident nach eigener Wahl (a) dem Kunden das Recht zur weiteren Nutzung verschaffen, (b) das Produkt oder die Serviceleistung ersetzen oder so ändern, es bzw. sie keine Rechte mehr verletzt, oder (c), falls (a) oder (b) fehlschlägt, den Kunden benachrichtigen, die Produkte oder Dienstleistungen zurückzugeben, und nach Erhalt den vom Kunden gezahlten Preis abzüglich der linearen Abschreibung auf der Grundlage einer Nutzungsdauer von fünf (5) Jahren zurückerstatten.

18.4 Evident ist nicht verpflichtet oder haftbar, falls sich die mutmaßliche Verletzung aus Folgendem ergibt oder sich darauf bezieht: (A) Kombination, Betrieb oder Verwendung eines Produkts, wie es von Evident dem Kunden bereitgestellt wird, mit Produkten, Serviceleistungen, Artikeln oder Technologien die (i) nicht als Teil der Produkte von Evident an den Kunden geliefert wurden; oder (ii) dem Kunden von Evident zur Verfügung gestellt wurden, aber von Evident von einem Drittanbieter bezogen wurden und im Vertrag nicht als Ausrüstung oder Software identifiziert wurden, die das Produkt umfassen (z. B. ein Vermittlungsprodukt oder eine andere Technologie, ein anderer Gegenstand oder eine andere Serviceleistung, die bzw. der nicht von Evident entwickelt, durchgeführt oder hergestellt wurde, es sei denn, dies wird dem Kunden von Evident als eingebettete Komponente in das Gerät oder die Software, das bzw. die das Produkt umfasst, zur Verfügung gestellt); (B) Verwendung für einen Zweck oder in einer Weise, für die das Produkt nicht ausgelegt ist, oder Verwendung, nachdem Evident den Kunden benachrichtigt hat, diese Verwendung aufgrund einer möglichen oder anhängigen Klage wegen Verletzung einzustellen; (C) jede Änderung, die von einer anderen Person als Evident oder seinen bevollmächtigten Vertretern vorgenommen wurde; (D) alle Änderungen an einem Produkt, die von Evident gemäß Anweisungen, Entwürfen, Spezifikationen oder anderen Informationen vorgenommen wurden, die Evident vom oder im Namen des Kunden zur Verfügung gestellt wurden; (E) Verwendung einer Softwareversion, wenn ein Upgrade oder eine neuere Software-Release davon, die von Evident zur Verfügung gestellt wurde, die Verletzung vermieden hätte; (F) vom Kunden bereitgestellte Serviceleistungen und/oder jegliche Einnahmen, die der Kunde daraus ableitet; oder (G) alle Daten oder Informationen, die der Kunde oder ein Dritter aufzeichnet oder in Verbindung mit dem Produkt verwendet.

18.5 DIESER ABSCHNITT 18 LEGT DAS EINZIGE UND AUSSCHLIESSLICHE RECHTSMITTEL DES KUNDEN UND DIE GESAMTE HAFTUNG VON EVIDENT FÜR VERLETZUNGSANSPRÜCHE FEST.

19. Allgemeine Klauseln

19.1 Produkte und/oder Serviceleistungen, die im Rahmen dieses Vertrags verkauft werden, sind ohne die schriftliche Zustimmung von Evident nicht zur Verwendung in Verbindung mit kerntechnischen Anlagen, Raketen- oder ballistischen Raketensystemen oder Drohnen oder zur Verwendung in einer Anlage oder Aktivität für chemische oder biologische Waffen vorgesehen. Der Kunde garantiert, dass er weder Produkte und/oder Serviceleistungen für solche Zwecke verwendet noch anderen die Verwendung von Produkten und/oder Serviceleistungen für solche Zwecke gestattet, es sei denn, Evident stimmt einer solchen Verwendung schriftlich zu. Sollte es unter Verstoß gegen das Obengenannte zu einer solchen Nutzung kommen, lehnt Evident neben allen anderen gesetzlichen oder gleichwertigen Rechten von Evident jegliche Haftung für Schäden, Verletzungen oder Kontaminationen ab. Der Kunde hat Evident von jeder derartigen Haftung freizustellen und schadlos zu halten.

19.2 Die Parteien haben nicht die Absicht, Informationen auszutauschen, die unter die Exportkontrolle oder die International Trade in Arms Regulation („ITAR“) fallen, und werden dies nicht tun. Für den Fall, dass eine Partei solche Informationen weitergeben möchte, muss die offenbarende Partei die empfangende Partei über ihre Absicht informieren, Informationen offenzulegen, die unter die Exportkontrolle oder die International Trade in Arms Regulation („ITAR“) fallen, bevor diese offengelegt werden, um der empfangenden Partei die Möglichkeit zu geben, den ordnungsgemäßen Empfang sicherzustellen oder den Empfang abzulehnen.

19.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, alle Einfuhrbestimmungen einzuhalten, die für den Verkauf an den Bestimmungsort gelten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die ordnungsgemäße Klassifizierung gemäß dem harmonisierten US-Zollverzeichnis, die Bewertung, das Ursprungsland, die Bestimmung oder alle anderen Anforderungen, die für die ordnungsgemäße Einfuhr erforderlich sind.

19.4 Evident kann seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise an ein Unternehmen abtreten oder übertragen, das Evident kontrolliert oder ganz oder teilweise von Evident kontrolliert wird. Die Übertragung oder Abtretung eines Teils oder aller seiner Pflichten oder Rechte aus dem Vertrag durch den Kunden ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Evident ungültig.

19.5 Sollte sich eine Bestimmung des Vertrages als ungültig oder nicht durchsetzbar erweisen, bleibt der Rest des Vertrages davon unberührt, und die Parteien vereinbaren hiermit, dass sie eine solche ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine neue Bestimmung ersetzen, die im Wesentlichen den gleichen praktischen oder wirtschaftlichen Effekt erzielt und die gültig und durchsetzbar ist.

19.6 Die folgenden Abschnitte gelten über das Ende des Vertrages hinaus: Abschnitt 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 sowie alle für die Nutzung ergänzten Anhänge und Unterlagen; Evident lehnt neben allen anderen gesetzlichen oder gleichwertigen Rechten jede Haftung für kerntechnische oder andere Schäden, Verletzungen oder Kontaminationen ab. Der Kunde hat Evident von jeder derartigen Haftung freizustellen und schadlos zu halten.

19.7 Produkte von Evident, die unter die Richtlinie für Elektro- und Elektronik-Altgeräte fallen, müssen mit der entsprechenden Kennzeichnung direkt am Produkt versehen sein, wenn dies aufgrund der Form, der Passform oder der Funktion des Produkts möglich ist. Bei Produkten, bei denen sich die Kennzeichnung der Richtlinie für Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht direkt am Produkt anbringen lässt, wird die Kennzeichnung ggf. auf der Verpackung und in der Gebrauchsanweisung abgebildet.

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